Aktuelles

November 2018, Arbeitrecht

Zum 01.01.2015 ist das Mindestlohngesetz (MiLoG) in Kraft getreten und mit ihm § 3 MiLoG, der bestimmt, dass Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, insoweit unwirksam sind. Arbeitnehmer können nur durch gerichtlichen Vergleich auf den Mindestlohn verzichten. Die Verwirkung des Anspruchs ist ausgeschlossen.

Viele Arbeitsverträge enthalten sog. Ausschlussklauseln. Danach sind Ansprüche innerhalb einer bestimmten Frist geltend zu machen, ansonsten verfallen sie.

Am 18.09.2018 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass Ausschlussklauseln in Arbeitsverträgen, die nach in Krafttreten des Mindestlohngesetzes geschlossen wurden, den Mindestlohnanspruch ausdrücklich ausnehmen müssen; anderenfalls, so das BAG, ist die gesamte Ausschlussklausel unwirksam.