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September 2018, Arzthaftungsrecht

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat am 13.09.2018, Az. III ZR 294/16, entschieden, dass ein Zahnarzt für eine fehlerhafte implantologische Leistung kein Honorar beanspruchen kann, wenn er die Leistung so schlecht erbracht hat, dass deren Weiterverwendung nur im Rahmen einer bloßen Notmaßnahme infrage kommt.

In dem dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte sich eine Patientin acht Implantate setzen lassen und anschließend die Behandlung wegen auftretender Komplikationen abgebrochen. Nachdem ihr der Zahnarzt über 34.000,00 € berechnete, verweigerte die Patientin die Bezahlung. Der BGH gab ihr Recht. Die fehlerhafte implantologische Leistung sei nutzlos. Die Möglichkeit, einzelne Implantate im Rahmen einer bloßen Notmaßnahme weiterzuverwenden, sei keine zumutbare Option. Wenn die Wahl des Nachbehandlers zwischen den ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten eine Wahl zwischen "Pest und Cholera" sei, seien die erbrachten Dienste ohne Wert und folglich keine vergütungspflichtige Leistung.